KOSTEN UND VERORDNUNG

Wer übernimmt die Kosten?

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Wichtig ist, dass die Praxis oder Institution eine Kassenzulassung hat und ein Arzt diese Therapie verordnet. Dann übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für die Behandlung. Dabei muss der Patienten selber pro Verordnung 10 Euro plus 10% der Gesamtkosten übernehmen, solange er (noch) nicht von der Zuzahlung befreit ist. Eine Zuzahlungsbefreiung oder Reduzierung auf 1% des Familieneinkommen ist bei chronischen Krankheiten wie z. B Aphasie möglich, muss aber bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden.

Privat versicherte Patienten sollten sich vor Beginn der Therapie einen Kostenvoranschlag über die Kosten der Behandlung geben lassen und die Kostenübernahme mit ihrer Krankenkasse und ggf. Beihilfe abklären.

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Wie sieht eine Verordnung von Sprachtherapie aus?

Die Verordnung von Sprachtherapie erfolgt durch den Arzt auf einem speziellen Verordnungsblatt. Dieses Verordnungsblatt hat die Nr. 14, DinA4 Format und auf der Vorderseite befinden sich neben den Daten des Patienten auch die Daten seiner Krankenkasse sowie die Art, die Menge, Dauer und Häufigkeit der Heilmittels. Wichtig ist, dass die Behandlung spätestens 14 Tage nach dem Ausstellungsdatum beginnt. Findet der erste Termin beim Logopäden erst später statt, muss die Gültigkeit der Verordnung vom Arzt verlängert werden.

Der Aphasiker bzw. seine Angehörigen sollten sich daher so früh wie möglich, also schon während der Zeit des Krankenhausaufenthaltes, nach einem geeigneten Aphasietherapeuten/Logopäden umsehen. Mit ihm sollte man Kontakt aufnehmen und die Bedingungen für eine Aphasietherapie klären. Dies sind z.B. möglichen Wartezeit auf einen Therapieplatz, Termine, Häufigkeit und Dauer der Therapie.

Bei Patienten die an einer Aphasie leiden, muss der Arzt die Diagnosegruppe SP5 - Störung der Sprache nach Abschluss der Sprachentwicklung (Aphasien/Dysphasien) auf dem Verordnungsblatt angeben. Bei Patienten mit Dysarthrien/Dysarthrophonien oder Sprechapraxie wäre die Diagnosegruppe SP6 - Störung der Sprechmotorik zu wählen.

Außerdem benennen die HMR auch die mögliche Verordnungsdauer und Menge im Regelfall. Bei der ersten Verordnung von Sprachtherapie darf der Arzt maximal 10 Einheiten verordnen, bei allen weiteren Folgeverordnungen darf er bis zu 20 Einheiten aufschreiben. Hierbei ist zu beachten, dass die Zuzahlung in Höhe von 10 Euro pro Verordnung bei einer Menge von 20 Sitzungen natürlich für den Patienten günstiger ist, als bei einer Menge von nur 10 Einheiten.

Quelle: Deutscher Bundesverband für Logopädie e.V.

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